„Weg mit dem Kreuz“ hat ein türkischer Parlamentarier gefordert.

Was der Mann vielleicht nicht wissen kann: Kruzifixe sind in bayerischen Gerichtssälen üblich. Das Kreuz ist doch der Ausdruck unserer europäischen Kultur. Der christliche Glaube gehört zu den Grundlagen der Rechtsprechung in Deutschland. Ohne das aufgeklärte Christentum und das christliche Bild vom Menschen gäbe es uns so nicht.
Falls dieser türkische Politiker oder andere Freidenker sich von diesem Kreuz bedroht fühlen sollten, sei ihnen gesagt: Es gibt nur ein Kreuz, das als Bedrohung aufgefasst werden muss – das Hakenkreuz. Dieses Kreuz hängt zum Glück schon lange nicht mehr in deutschen Gerichtssälen und ist ein zutiefst antichristliches Symbol. Das Kreuz Christi hat keine Haken. Auch denen, die nach schrecklichen Ereignissen immer wieder reflexartig selbst gemalte Schilder „Gott, wo warst du?“ hochgehalten, sollen sich dies durch den Kopf gehen lassen. Gott ist nicht mehr da, weil wir ihn nicht mehr wollen. Er soll aus den Gerichten verschwinden, aus den Schulen, aus den KiTas, aus der Politik, aus dem öffentlichen Leben. Und dann wundern wir uns, wenn er unserem Wunsch nachkommt?

Es gibt immer wieder Leute, die meinen, Gott und der Staat haben in Deutschland nichts miteinander zu tun. Diese Annahme ist falsch.
In der Präambel, dem Vorspruch zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, heißt es gleich im ersten Satz: “Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen … hat sich das Deutsche Volk … dieses Grundgesetz gegeben”. Unsere Verfassung enthält also eine unmittelbare Nennung Gottes; ähnliche, z.T. noch ausführlichere Formulierungen finden sich in einigen Länderverfassungen. Zwar findet sich diese Wendung nur im Vorspruch, aber nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil zum Grundlagenvertrag vom
31.7.1973) besitzt auch die Präambel des Grundgesetzes eine Rechtssatzqualität, ist also nicht nur eine unverbindliche Meinungsäußerung der Verfassungsväter. Neben dem Gottesbezug in der Präambel finden sich im Grundgesetz noch weitere Anknüpfungspunkte zu dieser Frage, z.B. der Hinweis auf das “Sittengesetz” in Art. 2 Abs. 1 oder Art. 7 über das Schulwesen: “Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach” Trotz aller Auseinandersetzungen um das Schulfach “Religion”hat der Religionsunterricht an unseren Schulen immer noch Verfassungsrang.

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