Briefvorlage für Christen, die ihrem Bundestagsabgeordneten schreiben wollen. Aufwachen, beten und handeln!

Eine kluge Briefvorlage an den jeweiligen Bundesabgeordneten wurde von einem Bruder verfasst:

(Hauptthese) Es existiert keine rechtliche, logische, moralische Begründung für eine Unterstützung der sogenannten Ehe für alle.
Im Gegenteil, es existieren unzählige Gründe dagegen.
(Argument) Wenn schon Rasse oder Geschlecht keine legitime Grundlage darstellen, nach denen Rechte gewährt oder verweigert werden (Gleichheit vor dem Gesetz), gilt dies erst recht für eine wie auch immer ausfallende „sexuelle Orientierung“.
(Definition) Ehe ist mehr als eine Liebes- und Versorgungsgemeinschaft (so die derzeitig ständig kolportierte Argumentation), ja selbst mehr als die sogenannte Keimzelle der Gesellschaft: Ehe ist in dem Aufeinanderbezogensein der zwei biologischen Geschlechter und der Vermehrung, d. h. als integraler Bestandteil der Familie begründet. (Schlussfolgerung aus der Definition) Definitionen, die das Wesen nicht verfügbarer Dinge (hier die Ehe) beschreiben (Realdefinitionen) sind nicht „individuell“, sondern allgemeingültig definiert. Weder der Staat, noch die Gesellschaft und schon gar nicht Einzelpersonen können diese willkürlich verändern oder neu definieren.
(Argument) Ehe wurde historisch immer so verstanden, dies gilt im Prinzip für alle zivilisatorisch hochstehenden Kulturen, erst recht für unsere abendländische Kultur.
(Schlussfolgerung) Selbst aus atheistisch-naturalistischer Perspektive ist diese eine ausser- bzw. vorstaatliche Institution. D. h. nicht der Staat stiftet oder definiert Ehe. Ehe besteht aus biologischer und funktionaler Sicht aus Mann und Frau und macht als Vorstufe und integraler Aspekt von Familie nur dann Sinn, wenn sie im natürlichen und herkömmlichen Sinn verstanden wird.

(Argument) Implizit werden auch weitere Normen in Frage gestellt. Das primäre Erziehungsrecht der Eltern, das natürliche Recht der Kinder auf Schutz in der Familie. (Schlussfolgerung) Daher ist es (…) vollkommen unsinnig, die Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaften zu öffnen. Dies liefe ihrem Sinn und Zweck zuwider. Ein solcher Schritt wäre auch keine Aufwertung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften, sondern eine Reduzierung dessen, was Ehe ausmacht, eine Reduzierung auf eine allgemeine Form verbindlichen Zusammenlebens.
(Argument) Es existiert zudem auch kein Recht auf eine Ehe. Weder darauf, einen bestimmten Menschen, weil man diesen z. B. liebt, zu ehelichen, noch auf unterschiedliche Formen der Ehe. Ehe ist immer monogam, umfassend vereinigend über die eigene Existenz hinaus auf Kinder bezogen.
(Argument) Für den Schutz nach Art. 6 kommt es nach allgemeiner juristischer Ansicht weder auf die individuelle Zeugungs- oder Gebärfähigkeit noch auf den individuellen Fortpflanzungswillen an. Es geht um das Potential. …
(Argument) Es wird auch nicht, wie oft aufgebracht behauptet, das Gleichheitsprinzip (Art. 3 GG) verletzt, da dieses besagt, dass Menschen an Würde und Rechten gleich sind, Ungleichbehandlung jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt wird. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht jede, sondern nur eine grundlose Ungleichbehandlung, die einer Rechtfertigung bedarf. Das Gleichheitsprinzip im Sinne des Prinzips einer Gleichbehandlung muss daher immer- bspw. ethisch- abgewogen werden.
Eine Ungleichbehandlung, die an das Geschlecht anknüpft, ist daher nur dann zulässig, wenn sie eine Lösung eines Problems darstellt, daß nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftritt. Das ist in diesem Fall unzweifelhaft der Punkt der Vermehrung, da sich die aus dem Geschlecht ergebenden biologischen oder funktionalen Unterschiede so auf das zu regelnde Lebensverhältnisse entscheidend auswirken, sodass gemeinsame Elemente überhaupt nicht zu erkennen sind bzw. zumindest vollkommen zurücktreten.
Im Hinblick auf eine mögliche Verfassungsänderung ist weiterhin festzuhalten, dass die Verfassungsrichter nicht Herren, sondern Hüter der Verfassung sind. Deren Aufgabe es u. a. ist, die deren Grenzen zu wahren. Aufgabe der Verfassung ist auch, die dort verfassten Rechte und Werte in die Gesellschaft zu vermitteln. In früheren Urteilen des BVG wurden eindeutige Unterschiede zwischen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Ehe unter Bezugnahme auf das Grundgesetz festgehalten:
„Allerdings kann die Ehe nur mit einem Partner des jeweils anderen Geschlechts geschlossen werden, da ihr als Wesensmerkmal die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner innewohnt (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]) und sich nur hierauf das Recht der Eheschließungsfreiheit bezieht. Gleichgeschlechtlichen Paaren bleibt auch nach dem LPartDisBG die Ehe verschlossen. Ihnen wird für eine dauerhafte Bindung als Rechtsinstitut allein die eingetragene Lebenspartnerschaft eröffnet.“
(Fazit) Eine Zustimmung für den Antrag auf „Ehe für alle“ wäre ein Angriff auf die Verfassung ohne Not und vor allem ohne Notwendigkeit. Wer Bestrebungen verfolgt, die Verfassung, insbesondere in deren Kernbereich verändern zu wollen, handelt verfassungsfeindlich.
In diesem Sinne bitte ich Sie, Ihr Abstimmungsverhalten ggf. zu überdenken.
Hochachtungsvoll

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

* Ich stimme zu

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.