Islam, Islam, Salafisten, Burka, Nikab, Schaila,Tschador….! Wir sind hier in Europa und zwar im 21. Jahrhundert.

Wann lernen und akzeptieren unsere Juristen und Politiker endlich, dass Hijab (Kopftuch, gesamte islamische Welt), Abaya (langer Mantel mit Kopfbedeckung,arabische Halbinsel, Iran), Niqab (Kopf-und Gesichtsbedeckung mit Augenschlitzen,arabische Halbinsel), Bushiya (Kopf und Gesichtsbedeckung mit durchsichtigem Schleier, arabische Halbinsel) sowie Burka (Mantel der den gesamten Körper bedeckt mit undurchsichtigem Gitter vor dem Gesicht,Afghanistan,Pakistan) nichts , aber auch garnichts mit religösen Bräuchen oder Vorschriften zu tun hat. Es handelt sich hierbei ursprünglich um stammesunterschiedliche nomadische Kleidertrachten, deren Entstehung mit dem ehemaligen Leben in Wüstengegenden zu tun hat. Da die dort lebenden arabischen Nomadenvölker frühzeitig (ungefragt)i slamisiert wurden, identifizieren wir heute Frauen mit dieser Tracht als Mohamedanerinnen und schreiben den Trägerinnen dieser Tracht fälschlicherweise religiöse Motive zu. Als solche werden sie aber missbraucht. Diese Verschleierung ist somit kein privat-religiöses Symbol sondern ein Symbol des politischen Islam, deshalb kann eine Kopftuchträgerin sich nicht auf GG Art. 4 berufen. Mit dem Tragen des Kopftuches vollzieht eine Muslima einen Akt geschlechtsspezifischer, sozialer und kultureller Segregation – und dies unabhängig davon, ob die Verschleierung „freiwillig“ erfolgt oder nicht. Frauen, so der symbolische Gehalt, müssen im Gegensatz zu Männern geschlechtsspezifische Bedingungen einhalten, wenn sie sich im sozialen Raum bewegen wollen. Die Gleichberechtigung der Frau aber ist in Deutschland ein Rechtsgut mit Verfassungsrang. Zudem verpflichtet unser GG Art. 3 explizit, auf die Beseitigung noch bestehender Nachteile für Frauen hinzuwirken. Es gehört sich schlicht und einfach die Unkenntlichmachung des Gesichts im öffentlichen Raum verboten. Gott gab uns ein Gesicht. Das kann jeder sehen.

„Der Koran fordert weder explizit die Pflicht zum Tragen eines Kopfschleiers, noch die Vollverschleierung von Kopf bis Fuß.“ www.islaminstitut.de/Arti…ge.41+M58114326baa.0.html

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